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I
Stand: 17.03.20 Quelle: Deutscher Tierschutzbund
Grundsätzlich sollten Sie für aktuelle Informationen nur Quellen heranziehen, die vertrauenswürdig
sind zum Beispiel von der WHO, RKI, FLI. Ist ein Tier die ursprüngliche Quelle der SARS-CoV-2
Infektionen? Das lässt sich bislang nicht sagen und wird derzeit noch untersucht. Die genetischen
Sequenzen lassen bisher darauf schließen, dass SARS-CoV-2 nahe verwandt mit einem Coronavirus
ist, der in Hufeisennasen (gehören zu den Fledertieren/ Fledermäusen) gefunden wurde. Eventuell
kommt für die Übertragung von SARSCoV-2 auf den Menschen ein Zwischenwirt (eine andere Tierart)
in Betracht (unter anderem Pangolins in der Diskussion). Der Ursprung des Krankheitsausbruchs ist
bisher nicht komplett nachzuvollziehen. Gibt es Coronaviren bei Hund und Katze? Ja, gibt es.
Dennoch besteht kein Grund zur Beunruhigung. Bereits seit Jahren gibt es Coronaviren bei Hunden
und Katzen: beim Hund als milde Durchfallerkrankung, bei der Katze als möglicher Auslöser der
Felinen Infektiösen Peritonitis (FIP).
Diese Coronaviren sind allerdings nicht mit dem aktuellen Virus assoziiert. Beides sind Alpha-
Coronaviren während das aktuelle SARS-CoV-2 zu den Beta-Coronaviren zählt. Können Hunde und
Katzen an SARS-CoV-2 erkranken oder dieses übertragen? Bislang wird davon ausgegangen, dass
Hunde oder Katzen keine Rolle für die Verbreitung von SARS-CoV-2 unter den Menschen spielen. Das
Einhalten grundsätzlicher Hygiene-regeln wie Hände waschen sollte sowieso beachtet werden.
Weitere Maßnahmen wie eine strikte Trennung oder Quarantäne von Hunden und Katzen wird
derzeit nicht vom Friedrich-Löffler-Institut (FLI) empfohlen. Somit sind auch keine Atemmasken oder
Desinfektionsmittel für Tiere notwendig! Im Gegenteil bedeuten sie sehr viel Stress für die Tiere und
können die Haut und Schleimhäute schädigen! In China wurde Ende Februar ein Hund in Quarantäne
gering positiv auf das Virus getestet. Was bedeutet das nun? Das Virus wurde in sehr niedriger
Konzentration durch eine Probenentnahme auf Nase und Maul des Hundes entdeckt. Der Hund
stammte aus einem Haushalt einer mit SARS-COV-2 infizierten Person.
Auch in der veterinärmedizinischen Quarantäne wurde der Hund an Nasen- und
Maulhöhlenabstrichen wiederholt positiv getestet, immer aber mit sehr niedrigen Werten. Der Hund
zeigte keine Krankheitssymptome. Um eine Infektion weiterzugeben, müsste sich das Virus im Hund
weiter vermehren können und in ausreichender Konzentration vorliegen. Dies konnte bei dem Hund
nicht festgestellt werden. Deshalb ändert auch dieser Einzelfall nichts an der Einschätzung, dass
davon auszugehen ist, dass Hund und Katze weder als Vermehrer dieser speziellen Coronaviren
dienen noch von einer Erkrankung der Tiere selbst auszugehen ist. Wenn ich an SARS-CoV-2 erkrankt
bin, sollte ich dann den Kontakt zu meinem Haustier in häuslicher Quarantäne vermeiden? Auch
wenn es bislang keine konkreten Hinweise gibt, dass Haustiere erkranken können, sollten sie den
Kontakt mit Ihrem Haustier möglichst vermeiden (kein Kuscheln, Essen teilen, Nase-/Mundkontakt).
Falls dies nicht komplett möglich ist, sollten Sie vor und nach jedem Tierkontakt gründlich Hände
waschen.
Wenn mein Tier Kontakt zu einer Person mit SARS-CoV-2-Infektion hatte, bin ich dann gefährdet?
Bislang liegen keine Informationen dazu vor, dass das SARS-CoV-2 durch Haustiere übertragen
werden kann. Da die wissenschaftlichen Untersuchungen noch nicht abgeschlossen sind, sollte die
aktuelle Situation weiter im Blick behalten und die allgemeinen Hygienevorgaben beachtet werden.
Was passiert mit meinem Hund oder Katze, wenn ich in Quarantäne bin?
Schon bei der Anschaffung eines Tieres sollten Tierhalter von vornerein und grundsätzlich
sicherstellen, dass das Tier in Situationen versorgt ist, in denen man sich selbst nicht um das Tier
kümmern kann – zum Beispiel, wenn man selbst unvorhergesehen erkrankt beziehungs-weise ins
Krankenhaus muss oder zum Beispiel auch ein Urlaub ohne das Tier ansteht.
Da derzeit keine Übertragungen oder Infektionen durch/bei Hunden und Katzen festgestellt wurden,
liegt das Problem vor allem darin, das Sie selbst das Haus/die Wohnung nicht verlassen dürfen.
Menschen mit direktem Gartenzugang können ihren Hund oder Katze rauslassen ohne selbst das
Haus zu verlassen. Reine Wohnungskatzen werden wie gehabt versorgt. Falls Sie keinen Garten
haben, sondern in einer Wohnung leben, kontaktieren Sie am besten gesunde Freunde,
Familienmitglieder oder Bekannte (die nicht in Quarantäne sind), um mit Ihrem Hund spazieren zu
gehen.
Da Sie ebenfalls mit Einkäufen versorgt werden müssen, könnten Sie die gleiche Person bitten, Ihren
Hund auszuführen. Beachten Sie dabei die vorgegebenen Hygieneregeln, um eine Übertragung Ihrer
(möglichen) eigenen Infektion zu vermeiden. So wäre es zum Beispiel sinnvoll, dass die Person Ihre
Wohnung nicht betritt und eine andere Leine und gegebenenfalls Halsband verwendet als Sie selbst
und Leine und Halsband außerhalb der Wohnung bleiben. Kann ich mein Tier auch in ein Tierheim
geben? Eine vorübergehende Abgabe während der Quarantäne von 14 Tagen in ein Tierheim oder
eine Tierpension sollte nur dann erfolgen, wenn es keine andere Möglichkeit zur häuslichen
Betreuung gibt oder Sie selbst in ein Krankenhaus müssen.
Ein Orts- und Personenwechsel könnte ansonsten für viele Hunde und Katzen großen Stress
darstellen, wenn sie sich in einer neuen Umgebung mit fremden Menschen (und Tieren)
wiederfinden. Über die sozialen Medien wurden bereits Einkaufs-und Gassiservices privat organisiert.
Was passiert, wenn eine Ausgangssperre für die ganze Stadt/Gemeinde angeordnet wird? Nach
derzeitigem Kenntnisstand dürfen in Italien trotz Anordnung Hundebesitzer noch mit ihren Tieren
allein spazieren gehen. In so einem Fall erhalten Sie weitere Informationen und Anweisungen, wie Sie
sich zu verhalten haben, beim zuständigen Gesundheitsamt.
Quellen: Friedrich-Löffler-Institut:
https://www.fli.de/de/aktuelles/kurznachrichten/neueseinzelansicht/sars-cov-2-covid-19-umgang-
mit-haus-und-nutztieren/ WSAVA:
https://wsava.org/news/highlighted-news/the-new-coronavirus-andcompanion-animals-advice-for-
wsava-members/ WHO:
https://wsava.org/news/highlighted-news/the-new-coronavirus-and-companionanimals-advice-for-
wsava-members/ ECDC European Center for Disease Control and Prevention:
https://www.ecdc.europa.eu/en/novel-coronavirus-china/questions-answers
FAQ´s zum Coronavirus
Gebü hrenordnung fü r Tierä rzte (Tierä rztegebü hrenordnung – GOT)
GOT
Ausfertigungsdatum: 28.07.1999
Vollzitat: „ Tierä rztegebü hrenordnung vom 28. Juli 1999 (BGBI. I S. 1691), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
10. Februar 2020 (BGBI. I S. 158) geä ndert worden ist“
Stand:
Zuletzt geä ndert durch Art. 1 V v. 10.2.2020 I 158
Fuß note
+++ Textnachweis ab: 1.8.1999 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 12 der Bundes-Tierä rzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBI. I S.
1193) und der Anlage I Kapitel X Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1093), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S.885) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Grundsatz
1) Den Tierä rzten stehen fü r ihre Berufstä tigkeit Vergü tungen
(Gebü hren, Entschä digungen, Barauslagen sowie Entgelte fü r Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien) nach dieser
Verordnung, insbesondere nach dem in der Anlage vorgeschriebenen Gebü hrenverzeichnis zu. Die in der Anlage zu
dieser Verordnung aufgefü hrten Gebü hrensä tze entsprechen dem einfachen Satz. Eine Vereinbarung oder Forderung
geringerer Gebü hren ist nur unter den Voraussetzungen des § 4 As. 1 zulä ssig; § 4 Abs. 2 und 3 bleibt unberü hrt.
2) In den Gebü hrensä tzen des anliegenden Gebü hrenverzeichnisses ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
§ 2 Gebü hrenhö he
Die Hö he der einzelnen Gebü hr bemisst sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreifachen des
Gebü hrensatzes. Die Gebü hr ist innerhalb dieses Rahmens nach billigem Ermessen und unter Berü cksichtigung der
besonderen Umstä nde des einzelnen Falles zu bestimmen, insbesondere unter Berü cksichtigung
1.
der Schwierigkeit der Leistungen,
2.
des Zeitaufwandes,
3.
des Zeitpunktes des Erbringens der Leistungen gemäß des Satzes 4,
4.
des Wertes des Tieres und
5.
der ö rtlichen Verhä ltnisse
Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berü cksichtigt worden sind, haben hierbei auß er Betracht zu
bleiben. Der Zeitpunkt des Erbringens der Leistung ist besonders zu berü cksichtigen, wenn die Leistung in einem der
folgenden Zeiträ ume erbracht wird und soweit in der Anlage keine besonderen Gebü hren fü r diese Leistungen bei Nacht,
am Wochenende oder an Feiertagen vorgesehen sind:
1.
im Zeitraum tä glich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht),
2.
im Zeitraum von freitags 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende)
sowie
3.
im Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines gesetzlichen Feiertages.
Satz 4 gilt nicht fü r Leistungen, die im Rahmen der regulä ren Sprechstunden einer tierä rztlichen Praxis, Tierä rztlichen Klinik
oder sonstigen tierä rztlichen Einrichtung erbracht werden.
§ 3 Gebü hrenhö he in besonderen Fä llen
1) Gebü hren sind nach den einfachen Gebü hrensä tzen des Gebü hrenverzeichnisses zu berechnen, wenn der
Tierhalter auf Grund einer allgemeinen ö ffentlich-rechtlichen Anordnung oder im Rahmen eines mit
ö ffentlichen Mitteln gefö rderten Verfahrens, fü r das eine Kostenvereinbarung zwischen Kostenträ ger und Tierä rztekammer
getroffen worden ist, tierä rztliche Leistungen in Anspruch nimmt. Die einfachen Gebü hrensä tze sind auch dann zu
berechnen, wenn tierä rztliche Leistungen an Tieren erbracht werden, die zur Erfü llung hoheitlicher Aufgaben gehalten
werden, und fü r die Bund, Lä nder, Gemeinden oder andere ö ffentlich-rechtliche Kostenträ ger die Zahlung leisten.
Die Regelungen ü ber die Gebü hren fü r amtstierä rztliche Verrichtungen und solche tierä rztlichen Leistungen, die ein
Tierarzt in amtlicher Eigenschaft erbringt, bleiben unberü hrt.
1) Absatz 1 Satz 2 findet nur Anwendung, wenn dem Tierarzt vor der Inanspruchnahme eine von
dem Zahlungspflichtigen ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird; dies gilt nicht, wenn dem Tierarzt
die Besitzverhä ltnisse oder die Umstä nde der Tierhaltung nach Absatz 1 Satz 2 persö nlich bekannt sind. In dringenden
Fä llen kann die Bescheinigung auch nachgereicht werden.
1) Soweit besondere Schwierigkeiten der tierä rztlichen Leistung oder ein erheblicher Zeitaufwand dies rechtfertigen,
kann in den Fä llen des Absatzes 1 Satz 2 eine hö here Gebü hr berechnet werden.
2) Einfache Gebü hrensä tze nach Absatz 1 erhö hen sich um 100 vom Hundert, bei landwirtschaftlich genutzten
Tieren um 50 vom Hundert, fü r Leistungen, die auf Verlangen des Tierbesitzers bei Nacht, an Wochenenden
und an Feiertagen erbracht werden.
§ 3a Gebü hren fü r tierä rztlichen Notdienst
(1) Fü r Leistungen, die bei Nacht, an Wochenenden und an Feiertagen im Rahmen eines tierä rztlichen Notdienstes erbracht
werden, erhö hen sich die einfachen Gebü hrensä tze nach § 2 Satz 1 auf das Zweifache und nach Maß gabe des § 2 Satz 2 bis
zum Vierfachen. Zusä tzlich steht dem Tierarzt abweichend von § 2 Satz 1 eine Gebü hr in Hö he von 50,00 Euro
(Notdienstgebü hr) zu. Die Sä tze 1 und 2 gelten nicht fü r die instrumentelle Samenü bertragung bei Einzeltieren (laufende
Nummer G 2.6 der Anlage).
(2) Die Notdienstgebü hr nach Absatz 1 Satz 2 darf in der gleichen Angelegenheit nur einmal erhoben werden, auch wenn
mehrere Tiere eines Tierhalters im Rahmen des Notdienstes tierä rztlich versorgt werden mü ssen.
(3) Von der Erhebung der Notdienstgebü hr kann im begrü ndeten Einzelfall abgesehen werden.
(4) Fü r die Gebü hren nach Absatz 1 Satz 1 und fü r den Verzicht auf die Erhebung der Notdienstgebü hr nach Absatz 3 gilt § 4
Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(5) § 3 Absatz 4 bleibt unberü hrt.
§ 4 Sonstige abweichende Gebü hrensä tze
(1) Ü berschreitungen des Dreifachen der Gebü hrensä tze oder eine Unterschreitung der einfachen Gebü hrensä tze sind im
begrü ndeten Einzelfall vor Erbringung der Leistung des Tierarztes in einem Schriftstü ck zu vereinbaren. Der Tierarzt hat dem
Zahlungspflichtigen ein Doppel der von ihm und dem Zahlungspflichtigen unterschriebenen Vereinbarung auszuhä ndigen.
Abweichend von Satz 1 kö nnen die einfachen Gebü hrensä tze im Falle der Durchfü hrung einer Kastration oder Sterilisation
einer freilebenden Katze unterschritten werden, soweit
1. die Katze zu dem Zweck der Durchfü hrung eines solchen Eingriffs eingefangen worden ist,
2. beabsichtigt ist, die Katze unmittelbar nach der Durchfü hrung des Eingriffs einschließ lich der auf Grund des Eingriffs
vorgenommenen oder mit dem Eingriff in Zusammenhang stehenden Behandlung freizulassen, und
3. die tierä rztliche Leistung fü r eine Einrichtung erbracht wird, die als gemeinnü tzig im Hinblick auf die Fö rderung des
Tierschutzes anerkannt ist.
Satz 3 gilt auch fü r sonstige Leistungen, soweit diese auf Grund der Kastration oder Sterilisation erforderlich werden oder
ü blicherweise im Zusammenhang mit einem solchen Eingriff erbracht werden.
(2) Verträ ge, die sich auf die langfristige Betreuung geschlossener Tierbestä nde mit regelmäß igen Untersuchungen
erstrecken (Betreuungsverträ ge) einschließ lich der Vereinbarungen ü ber abweichende Gebü hrensä tze bedü rfehn der
Schriftform. Satz 1 gilt entsprechend fü r die Notdienstgebü hr nach § 3a Absatz 1 Satz 2.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend fü r Betreuungsverträ ge fü r Tiere in einem nicht geschlossenen Tierbestand, sofern die Tiere
im Eigentum einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 3 stehen und dort gehalten werden.
(3) In den Fä llen des § 3 Abs. 1 kö nnen die Zahlungspflichtigen Vereinbarungen ü ber abweichende Gebü hrensä tze mit den
Tierä rztekammern treffen. Die fü r die betreffenden Leistungen vereinbarten Gebü hrensä tze gelten in dem vereinbarten
Umfang als einfache Gebü hrensä tze im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1.
§ 5 Verbot von Doppelbewertungen
Eine Gebü hr darf fü r eine Leistung nicht berechnet werden, die nach den Leistungsansä tzen des Gebü hrenverzeichnisses
Teil einer anderen Leistung ist, wenn fü r letztere eine Gebü hr berechnet wird.
§ 6 Gebü hren- und Rechnungsbestandteile
(1) Die allgemeinen Praxiskosten und die durch die Anwendung von tierä rztlichen Instrumenten und Apparaturen
entstehenden Kosten werden mit den Gebü hren abgegolten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Neben den Gebü hren fü r Grundleistungen, besondere Leistungen und Leistungen nach Organsystemen kö nnen die
Tierä rzte nur Entschä digungen, Barauslagen, Entgelte fü r Arzneimittel sowie fü r verbrauchtes oder abgegebenes Material
berechnen.
(3) Die Rechnung soll mindestens enthalten:
1. das Datum der Erbringung der Leistung
2. die Tierart, fü r die die Leistung erbracht worden ist;
3. die Diagnose;
4. die berechnete Leistung;
5. den Rechnungsbetrag;
6. die Umsatzsteuer
Entschä digungen, Barauslagen, Entgelte fü r Arzneimittel und verbrauchtes oder abgegebenes Material nach Absatz 2 sowie
Wegegelder sind, soweit sie nicht in den Gebü hrensä tzen des Gebü hrenverzeichnisses enthalten sind, gesondert
auszuweisen. Im ü brigen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzugliedern.
§ 7 Auß erordentliche Leistungen
Bei Leistungen, die in dem Gebü hrenverzeichnis nicht aufgefü hrt sind, richten sich die Gebü hren nach den Gebü hrensä tzen,
die fü r gleichwertige Leistungen gewä hrt werden, wobei insbesondere Schwierigkeit und erforderlicher zeitlicher und
technischer Aufwand zu berü cksichtigen sind.
§ 8 Arzneimittelpreise
Die in der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBI. IS. 2147) in ihrer jeweils geltenden
Fassung enthaltenen Vorschriften ü ber die von Tierä rzten abgegebenen Arzneimittel gelten entsprechend fü r die von T
ierä rzten angewandten Arzneimittel.
§ 9 Entschä digungen, Wegegeld
(1) Als Entschä digungen fü r Besuche erhalten die Tierä rzte Wegegeld oder Reiseentschä digung; hierdurch sind
Zeitversä umnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
(2) Das Wegegeld beträ gt bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer 3,50 Euro, mindestens jedoch
13,00 Euro. Werden auf einer Fahrt mehrere Tierhalter aufgesucht, so ist das Wegegeld anteilig zu be-
rechnen. Bei Fuß mä rschen oder besonders aufwendigen Fahrten, bedingt durch widrige Verkehrsverhä ltnisse, bemiß
sich das Wegegeld nach dem Einfachen bis zum Dreifachen der Sä tze nach Satz 1.
(3) Bei Benutzung ö ffentlicher Verkehrsmittel erhalten die Tierä rzte, soweit nicht anders vereinbart, als
Reiseentschä digung:
1. Erstattung der tatsä chlich entstandenen Reisekosten (Eisenbahn und Schiff 1. Klasse; Flugzeug, Touristenklasse;
notwendige Ü bernachtungen);
2. Tagegeld fü r die Dauer der Abwesenheit in Hö he der Gebü hr nach laufender Nummer 40 des Gebü hrenverzeichnisses.
§ 10 Gebü hren fü r im Beitrittsgebiet erbrachte Leistungen
Anlage I Kapitel X Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Eingungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S.
885, 1093) ist nicht mehr anzuwenden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkü ndung folgenden Monats in Kraft.
Schluß formel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage (zu den §§ 1 und 2)
(Fundstell: BGBI I 2017, 2696 – 2725)
Gebü hrenverzeichnis fü r tierä rztliche Leistungen
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Teil A
ab lfd. Nr.
Grundleistungen
Beratung im einzelnen Fall ohne Untersuchung
10
Eingehende Anamneseerhebung oder Beratung
11
Allgemeine Untersuchung im gleichen Behandlungsfall
20
Folgeuntersuchung im gleichen Behandlungsfall
21
Eilbesuche
22
Anwesenheit bei Veranstaltungen
40
Stationä re Unterbringung
50
Ü berwachung von Intensivpatienten
60
Teil B
Besondere Leistungen
Bescheinigungen und Gutachten
101
Sonstige Untersuchungen
201
Sonstige Laboratoriumsdiagnostik in der Praxis des praktischen Tierarztes
302
Sonstige Behandlungen und Verrichtungen
402
Sonstige Behandlungen und Verrichtungen
501
Impfungen
601
Bestandsbetreuung
701
Teil C
Organsysteme
Atmungsapparat
A 1
Augen
Au 1
Bewegungsapparat
B 1
Blut
BI 1
Geschlechtsapparat, Milchdrü se
G 1
Haut
H 1
Harnapparat
Ha 1
Herz, Kreislauf, Gefäß e, Thorax
He 1
Ohr, Luftsack
O 1
Verdauungsapparat, Hernie, Bauchorgane, Schilddrü se
V 1
ZNS, Wirbelsä ule, Nervensystem, Anä sthesie, Narkose
Z 1
Der fü r die Erbringung der Leistung erforderliche Zeitaufwand ist mit der Gebü hr fü r die Leistung im Regelfall
Abgegolten. Eine zusä tzliche Zeitgebü hr kann nicht neben Wegegeld oder Reiseentschä digung nach § 9
berechnet werden. Eine zusä tzliche Zeitgebü hr kann nur berechnet werden,
- wenn der Tierarzt nach Durchfü hrung der Leistung auf Wunsch des Tierhalters lä nger verweilt oder
- wenn die Lage des Falles oder fehlende Hilfestellung durch den Tierhalter bei der Fixierung zu
behandelnder Tiere einen das gewö hnliche Maß ü bersteigenden Zeitaufwand erfordern oder
- in den mit „ Z“ gekennzeichneten Fä llen, in denen der Umfang der Leistung wesentlich durch den Zeitfaktor
bestimmt ist, so dass ein zusä tzlicher Zeitaufwand notwendig ist, der den ü blichen Zeitaufwand erheblich.
ü berschreitet, und der Leistungsnehmer vor der Behandlung auf den mö glicherweise entstehenden
zusä tzlichen Zeitaufwand hingewiesen wurde.
Die Zeitgebü hr beträ gt je 15 Minuten 16,00 Euro
Teil A
Grundleistungen
Die Gebü hren fü r Grundleistungen bei landwirtschaftlich genutzten Tieren bemessen sich nach dem
Einfachen nachstehender Sä tze; dies gilt nicht fü r Leistungen, die bei Nacht und an Wochenenden
Auß erhalb der regulä ren Sprechstunden einer tierä rzlichen Praxis, Tierä rztlichen Klinik oder sonstigen
Tierä rztlichen Einrichtung sowie an Feiertagen erbracht werden.
Gebü hrenordnung fü r Katzen
Lfd. Nr.
Euro
10
Beratung im einzelnen Fall ohne Untersuchung
(auch schriftlich oder mü ndlich)
7,04
11
Eingehende Anamneseerhebung oder Beratung
Das gewö hnliche Maß ü bersteigend einschließ lich eingehender
Vorbereitung bzw. bei Verhaltensstö rungen und im Rahmen von
Naturheilverfahren z.B. Akupunktur, Homö opathie etc.
19,24 Z
20
Allgemeine Untersuchung mit Beratung
8,98
21
Folgeuntersuchung im gleichen Behandlungsfall mit Beratung
7,71
22
Eilbesuche
Sofern der Praxisbetrieb erheblich gestö rt wird, zusä tzlich
25,65
40
Anwesenheit bei Veranstaltungen
Je angefangene halbe Stunde
25,65
Je Kalendertag
307,85
50
Stationä re Unterbringung
Pro Tag ohne Behandlung und ohne Futterkosten
9,62
60
Ü berwachung von Intensivpatienten
Tag/ Nacht
bei Tag
19,24
Bei Nacht
38,48
Teil B
Besondere Leistungen
I. Bescheinigung und Gutachten
101
Impfbescheinigung
3,85
102
Sonstige Bescheinigung
6,41
103
Einfache Gutachten
25,65
104
Ausfü hrliche Gutachten
83,38 Z
105
Rezeptgebü hr fü r Wiederholungsrezept ohne Beratung bei einer
Inanspruchnahme des Tierarztes soweit keine weiteren Leistungen
berechnet werden.
1,92
106
Verschreibung eines Fü tterungsarzneimittels
6,41
107
Auftrag zur Herstellung eines Fü tterungsarzneimittels
6,41
II. Sonstige Untersuchungen
201
Tuberkulinproben und Brucellinproben
6,41
(in der Gebü hr sind Nachschau, Befundliste und Impfstoff eingeschlossen)
Bei Durchfü hrung des Simultantests erhö hen sich die Sä tze um 50 v. H.
203
Punktion / Biopsie
a)
Biopsie:
aa)
Leber-, Nierenbiopsie
38,84
ab)
Lymphknoten-, Tumorbiopsie
9,62
Hautbiopsie
22,46
b)
Punktion:
ba)
Abdomen, Thorax, Blase, Gelenk
12,84
bb)
Pericard ,Liquorgewinnung, Prostata, Cysten
28,86
bc)
Abszesse, Cysten einfach
9,62
bd)
Liquorpunktion inklusive Pandy-Reaktion und Zellzahl
51,31
204
Zerlegung:
12,84 Z
205
Zerlegung eingehend das gewö hnliche Maß ü bersteigend fü r
Forensische Zwecke oder zur Erstellung eines ausfü hrlichen
Gutachtens
25,65 Z
III. Sonstige Laboratoriumsdiagnostik in der Praxis des praktischen
Tierarztes
Die folgenden Gebü hren gelten nur fü r einzelne Tiere (nicht fü r
Reihenuntersuchungen einschließ lich der Auswertung der Befunde)
302
Bearbeitung von Proben zum Versand
6,41
303
Bakteriologische Untersuchung einfacher Art
a)
ohne Resistenzbestimmung
6,41
b)
mit Resistenzbestimmung
9,62
304
Kö rperflü ssigkeit, physikalische, chemische oder mikroskopische
Untersuchung einfacher Art
6,41
305
Mikroskopische Untersuchung
(Mykologie, Tumordiagnostik, Bakteriologie, Parasitologie, Zelldiagnostik
a)
Nativprä parat auch Harnsediment
6,41
b)
Mit Anwendung einfacher Fä rbeverfahren
7,71
c)
Mit Anwendung besonderer(differenzierender) Fä rbeverfahren
12,84
IV. Sonstige Physikalische Diagnostik und Therapie
Fü r die Anwendung von Apparaten mit auß ergewö hnlichen Beschaffungs-
aufwand sind angemessene Zuschlä ge, sofern der Leistungsnehmer auf die
Anfallenden Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
402
Endoskopie
a)
Rhino,-Vagino.-Laryngo,-Tracheoskopie
16,03
c)
Gastro-, Duodeno-, Ileo-, Kolo-, Recto-,Broncho-, Laparoskopie
57,72
e)
Endoskopie, je Luftsack
19,24
403
Heliotherapie
7,71 Z
404
Interferenzstromtherapie
7,71 Z
405
Laserakupunktur
12,84 Z
406
Laser-Anwendung
19,24 Z
407
Magnetfeldtherapie
9,62 Z
408
Mikrowelle
7,71 Z
409
Ozon-Sauerstoffbehandlung
a)
systemisch intravenö s
19,24
b)
lokal
25,65
410
Strahlendiagnostik
a)
Durchleuchtung
25,65 Z
b)
Aufnahme:
erste und zweite Aufnahme je
32,07
jede weitere Aufnahme
19,24
ambulant, Zuschlag je Besuch
19,24
c)
Kontrastmitteluntersuchung:
Fistulographie
6,41
Dakryozystographie
25,65
Urographie….
16,03
Zystographie
12,84
Magen-Darm
12,84
Epidurographie, Cystenographie ,Myelographie
64,14
411
Strahlen-und Ultraschalltherapie
38,84 Z
412
Szintigraphie
192,42
413
Ultraschaldiagnostik
(auß er zur Untersuchung von Trä chtigkeit)
42,34
V. Sonstige Behandlung und Verrichtungen
501
Eingeben von Medikamenten
z. B. Instillation von Medikamenten in das Euter……
2,58
502
Tö tung (Euthanasie) durch Injektion
19,24
503
Implantation eines Arzneimittels
5,77
504
Injektion, Instillation, Infusion
aa)
subkutan, intrakutan, intramuskulä r, intraingluvial
5,77
b)
intravenö s, intratracheal, subkonjuktival
7,71
ba)
Venenkatheder einlegen
15,39 Z
c)
extradual, intraartikulä r, intrabulbä r
19,24
d)
intrarektal, intraprä putial, intravaginal
5,13
e)
intrauterin, intraabdominal
6,41
f)
intranasal
3,21
g)
Infusion
12,84 Z
505
Kennzeichen:
a)
Einziehen von Ohrmarken
1,60
b)
Tä towieren
6,41
c)
Implantation eines Mikrochips
6,41
ab dem 5. Tier
5,13
d)
Ablesen eines Mikrochips
3,21
506
Nadeltherapie
Akupunktur
16,03 Z
Akupressur, Triggerpunktdiagnostik manuell
16,03
Elekrostimmulatiosakupunktur
41,69
Elekroakupuntur nach Voll (EAV)
51,31
Ohrakupunktur Dauernadel pro Punkt
7,71
509
Tupferprobeentnahme
5,13
gynä kologisch
12,84
510
Verband anlegen/abnehmen
a)
einfach
5,13
b)
schwierig
7,71
c)
Robert-Jones Verband
19,24
d)
Gipsverband ohne ä hnliche Schienung
51,31
VI. Impfungen
602
Schutzimpfung
4,49
Teil C
Organsysteme
1. Atmungsapparat
Fü r die Anwendung von Apparaten mit auß ergewö hnlichen
Beschaffungsaufwand sind angemessene Zuschlä ge zulä ssig, sofern der
Leistungsnehmer auf die anfallenden Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
A 1
Eingehende Untersuchung einzelner Organe
9,62
A 2
Inhalation
9,62 Z
A 3
Kehlkopfpfeifen (Operation)
Stimmtaschextirpation
256,55
Laryngoplastik nach Marks
320,69
A 4
Kooperoperation
288,61
A 5
Luftrö hrenschnitt
48,10
mit Dauerfistel
76,97
A 6
Operation am thorakalen Teil der Luftrö hre und Lunge
320,69
A 7
Trepanieren
Stirn und Nasennebenhö hlen
115,44 Z
Ausrä umen der Nasenhö hle
243,71 Z
2.Augen
Au 1
Augenuntersuchungen, Behandlungen
Au 1.1
ERG ( Elektroretinogramm)
76,97
Au 1.2
Fluoesceinprobe je Auge
3,21
Au 1.3
Fundusphotographie
9,62
zweites Foto
6,41
weitere
3,21
Au 1.4
Gonioskopie beide Augen
16,03
Au 1.5
Indirekte Ophthalmoskopie
9,62
Au 1.6
Spaltlampen-U beide Augen
16,03
Au 1.7
Schirmer-Trä nentest je Auge
5,13
Au 1.8
Tonometrie beide Augen
16,03
Au 1.9
Trä nenkanalspü lung je Auge
11,54
Au 2
Augenoperation
Au 2.1
Entfernung des Bulbus
89,79
b)
mit Vorbereitung zur orbitalen Prothese
102,63
Au 2.2
Intraokulä re Prothese
224,47
Au 2.3
Reposition des Bulbus
Einschließ lich Kanthotomie
64,14
Au 2.4 Vitrektomie
192,42
Au 2.5
Glaukom (ein Auge)
a)
Cyclocyobehandlung
102,63 Z
b)
fustulierende Operation
114,44 Z
Au 2.6
Keratectomie ( Korneasequester Dermoid)
128,27
Au 2.7
Abrasio cornea (touchieren Curettage)
22,46
Au 2.8
Hornhautnaht
76,97 Z
Au 2.9
Verpflanzung des Ductus parotideus in den Conjunktivalsack einseitig
179,58
Au 2.10
Distichiasis Operation je Lid
a)
Epilation manuell
12,84
b)
Epilation mit Krä uter
41,69 Z
c)
Epilation durch Lidsplitting
96,20
Au 2.11
Entropium oder Ektropium
Je Augenlid
76,97
Au 2.12
Lidspaltenplastik je Seite
115,44
Au 2.13
Tarsorrhaphie
12,84
Au 2.14
Trä nenkanal
a)
Trä nenpunkterö ffnung je Seite
19,24
b)
Trä nenkanalplastik je Seite
96,20
c)
Trä nennasenkanalplastik je Seite
115,44
Au 2.15
Tumorentfernung
a)
mit Keilexcision
51,31
b)
Ohne Keilexcision
16,03
Au 2.16
Nickhaut
a)
Entfernung der Glandula
44,89
b)
Reposition und Fixation der Glandula
83,38
c)
Partielle Excision des Nickhautknorpels
51,31
d)
Nickhautschü rze
51,31
e)
Bindehautlappenplastik
96,20
Au 2.17
Entfernung der Follikel von Nickhaut und Conjunktiva beidersteits
38,48
Au 2.18
Linsenextraktion
256,55
Au 2.19
Linsenimplantation
256,55
3. Bewegungsapparat
B 1
Amputation
a)
Größ ere Teile von Extremitä ten
115,44 Z
c)
Schwanz
51,31
Saugwelpe
6,41
d)
Wolfskrallen
Saugwelpe je Kralle
3,21
Ä lteres Tier je Kralle
19,24
Zehe
54,52
B 2
Frakturbehandlung
B 2.1
konservativ
Einfach
38,48
Schwierig
76,97
B 2.2
operative
a)
Einfache Fraktur
192,42
b)
Schwierige Fraktur
384,82
c)
Versorgung im Sinne der Osteosynthese
Marknagelung, Verschraubung, Zuggurtung, Plattenosteosynthese
Einfach
192,42
Schwierig
384,82
B 2.3
Entfernung des distalen Fragments beim Griffelbein
166,76
B 2.4
Implantat- Entfernung
einfach
51,31
schwierig
128,27
B 2.5
Korrekturosteotomien an langen Rö hrenknochen, je Seite
einfach
243,71
schwierig
307,85
b)
Varisationsosteotomie, je Seite
288,61
c)
Dreifachbeckenosteotomie
481,03
d)
Operation der Distractio cubiti ohne Osteosynthese
da)
Ohne Ulnaosteotomie
128,27
db)
Mit Ulnaosteotomie
192,42
B3
Gelenkortophä tische Operation
B 3.1
Athroskopie
64,14
B 3.2
Arthrotomie
256,55
a)
Ohne Plattenfixation
243,71
b)
Mit Plattenfixation
352,76
B 3.3
Epiphyseolyse
192,42
B 3.4
Femurkopfresektion
160,34
B 3.5
Fragmentexstirpation bei Gleichbeinfrakturen
Inclusive Arthrotomie
320,69
B 3.6
Luxation, Reposition
a)
unblutig
32,07 Z
b)
operativ
192,42
B 3.7
Meniskusoperation
224,47
B 3.8
Osteochondrosis dissecans
288,61
B 3.9
Isolierte Proc. anconaeus
a)
entfernen
224,47
b)
fixieren
256,65
B 3.10
Fragmentierter Proc. Coronoideus
243,71
B 3.11
Patellaluxation
a)
Lateraler Zü gel nach Flo
160,34
b)
Vertiefung der Trochlearinne
192,42
c)
Versetzung der Crista tibiae
224,47
d)
Kapselplastik b) plus c)
256,55
B 3.12
Ruptur der cranialen, caudalen oder beider Kreuzbä nder
a) Ohne Meniskusresektion
288,61
b)
Mit Meniskusresektion
352,76
B 3.13
Ruptur der Seitenbä nder
192,42
B 3.14
Spatoperation
Nach Wamberg
192,42
Nach Peter Schmitt
192,42
B 3.15
Totalendoprothese
384,82
B 5
Sonstiges
B 5.1
Kü rzen der Krallen
6,41
B 5.2
Lahmheitsuntersuchung
19,24
B 5.3
Nervenschnitt, je Gliedmaß e
192,42
B 5.4
Pectineusmyoektomie beiderseits
224,47
B 5.6
Exstirpation eines Schleimbeutels
76,97
B 5.7
Sehnennaht
Einfach
64,14 Z
Schwierig
128,27 Z
B 5.8
Sehnenspaltung (Splitting)
96,20
B 5.11
Spongiosagewinnung
76,97
B 5.12
Spongiosatransplantation
32,07
4.Blut
BI 1
Aderlass
23,09 Z
BI 2
Blut-chemische Untersuchung
photometrische Einzelparameter z.B Haemoglobin, Blutzucker
5,77
Werden mehr als drei Parameter untersucht, beträ gt die Gebü hr
je Parameter
3,85
Bl 3
Blutdruckmessung
Unblutig
9,62 Z
Operativ
32,07
BI 4
Blutgasanalyse
Erste Messung
9,62
Jede weitere
6,41
BI 5
Blutprobenentnahme
a)
Einzeltier
Venö s
6,41
Arteriell
9,62
BI 6
Bluttransfusion
Einschließ lich Gewinnung und Aufbewahrung
25,65
BI 7
Blutuntersuchung, Einzelparameter
a)
Blutausstrich mit Fä rbung und Differenzierung
9,62
b)
Blutsenkungsreaktion
4,49
c)
Hä matokritwert
5,13
d)
Leukozytenzä hlung, Erythrozytenzä hlung, Thrombozytenzä hlung
4,49
e)
Blutungs und /oder Gerinnungszeit
9,62
BI 8
Blutstatus komplett
16,03
Bi 9
Elisa-Test
z. B. FIP, FIV, FELY, PABA
19,24
5. Geschlechtsapparat, Milchdrü se
G 1
Andrologie
G 1.1
Andrologische Untersuchung
a)
allein, Kater
32,07
b)
einschließ lich Spermaentnahme und Untersuchung, Kater
76,97 Z
G 1.2
Operation des Krypotorchismus, Kater
Inguinal
32,07
abdominal
64,14
G 1.3
Penisamputation, Kater
160,34
G 1.5
Phimoseoperation
64,14
G 1.6
Prä putialbehandlung (Spü lung)
9,62
G 1.7
Prostata
Prostatektomie
288,61
Marsupialisation
179,58
G 1.8
rektale Untersuchung
12,84
G 1.9
Samenstrangfistel (Operation)
32,07 Z
G 2
Gynä kologie
G 2.1
Embryotransfer
a)
Untersuchung des Spendertieres und Erstellung eines
Superovulationsplanes 19,24
b)
Auswahl und Synchronisation der Empfä ngertiere
19,24
c)
Spü lung des Spendertieres
Normale Spü lung
96,20
Single Spü lung
64,14
a)
Embryonensuche und -beurteilung
da)
normal
96,20
db)
Single
76,97
a)
Embryonenü bertragung (frisch), je Tier
64,14
b)
Tiefgefrieren von Embryonen
fa)
multistep
64,14
fb)
one-step
96,20
jeder weitere
32,07
a)
Auftauen von Tiefgefrierembryonen und Ü bertragung
Multistep ein Embryo
96,20
Jeder weitere
51,31
One-step ein Embryo
64,14
Jeder weitere
38,48
a)
Lagerung von Tiefgefrierembryonen (einschließ lich Transport) pro Embryo
Pro Monat einschließ lich einer Spü lung ohne Mengenbegrenzung der
Embryonen
G 2.2
Episiotomie
32,07
G 2.3
Fetotomie
a)
Totalfetotomie
185,99 Z
b)
Teilfetotomie
115,44
G 2.4
Geburtsthilfe
38,84 Z
G 2.5.
Gynä kologische Untersuchung und Behandlung
a)
Gynä kologische Untersuchung allein
16,03
G 2.8.
Naht der weichen Geburtswege
32,07 Z
G 2.9.
Ovariohysterektomie
76,97
a)
Perianalfistel
160,34
G 2.10
rektale Untersuchung
16,03
G 2.11
Scheidenplastik
64,14
G 2.12
Scheidentumor entfernen
Einfach
51,31
Schwierig mit Episiotomie
128,27
G 2.13
Scheidenvorfall
Reposition und Verschluss
38,48 Z
G 2.14
Kaiserschnitt
121,87
G 2.16
Trä chtigkeitsuntersuchung
12,84
Einschließ lich Ultraschall
38,48
Tupferbrobenentnahme
G 2.17
gynä kologisch
12,84
G 2.18
Uterusamputation
96,20
G 2.20
Vaginalverschluss (operativ)
19,24
G 5
Kastration und Sterilisation
G 5.4.
mä nnlich
19,24
weiblich
57,72
6. Haut
H 1
Abszessspaltung
a)
einfach
9,62
b)
schwierig
19,24 Z
H 2
Allergologischer Haut Suchtest
a)
1. bis 3.Probe
6,41
b)
Jede weitere Probe
3,85
H 4
Hautgeschabsel
Entnahme
5,13
Fä rbung und Beurteilung
11,54
Hautbiopsieentnahme
22,46
Ab drei Proben insgesamt
48,10
H 5
Tumor (Operation) einfach
57,72
schwierig
115,44 Z
H 6
Woodsche Lampe anwenden
Wunden
a)
Wundbehandlung
6,41
b)
Wundtoilette
12,84 Z
c)
Wundnaht
Einfach
12,84 Z
Schwierig
64,14 Z
a)
Fisteloperation
Einfach
32,07 Z
Schwierig
64,14 Z
e)
Bauchwunden perforierend
einfach
96,20
schwierig
192,42
f)
Fä den ziehen, Klammern entfernen
5,13
7.Harnapparat
Ha 1
eingehende Untersuchung einzelner Organe
9,62
Ha 2
OP-Harnblasenvorfall
76,97
Ha 3
Harnrö hrenfistel
115,44
Ha 4
Harnuntersuchung
a)
Harnstatus, spezifisches Gewicht, Testreifen, Eiweiß probe
Sedimentuntersuchung
12,84
b)
Bakterielle Anreicherung (Uricult)
6,41
c)
Testreifen
3,21
Ha 5
Nephrektomie
224,47
Ha 6
Nephrotomie
224,47
Ha 7
Urachusoperation (Harnblase)
179,58
Ha 8
Uretereinpflanzung in Harnblase
243,71
Ha 9
Uringewinnung
a)
Blasenkatheder
Mä nnlich
11,54
Weiblich
16,03
b)
Blasenpunktion
12,84
c)
Blase manuell entleeren
3,21
Ha 10
Zystotomie
128,27
8. Herz, Kreislauf, Gefäß e, Thorax
He 1
eingehende Untersuchungen einzelner Organe
9,62
He 2
a)
Elektrokardiogramm
38,84
c)
Telemetrische Untersuchung
64,14
He 3
Elektroschocktherapie (Reanimation)
32,07
He 4
Operation am Herzen
a)
Operation am Herzen offen
481,03
b)
Operation von Mussbildungen am Herzen und an den groß en
Gefäß en
320,69
c)
Pericardiozentese
51,31
He 5
Operation am Oesophagus mit Thoraxö ffnung
320,69
He 6
Portocaval Shunt
243,71 Z
He 7
Traumatischer Pneumothorax
a)
Einfach, mit Heimlich-Ventildrainage
115,44 Z
b)
Mit Erö ffnung des Thorax
320,69 Z
He 8
Thorakozentese bzw. Thoraxdrainage
57,72
He 9
Zwerchfellthernie/ Zwerchfellriss, Brusthö hle
256,55
9. Ohr, Lufsack
O 1
Untersuchung eingehend
6,41
O 2
Amputation eines Ohres
32,07
O 3
Bullaosteotomie einseitig
256,55
O 4
Luftsackspü lung, je Luftsack
22,46
O 8
Othä matom
Einfach
51,31
Schwierig
115,44
O 9
Otitisbehandlung
Erstbehandlung
9,62
Weiterbehandlung
6,41
Spü lbehandlung
12,84
O 10
Otitisoperation, je Seite
a)
nach Hinz/Zepp
121,87
b)
mit Ablatio des gesamten vertikalen Gehö rganges
224,47
c)
mit Herausnahme des gesamten Gehö rganges
256,55
10. Verdauungsapparat, Hernien, Bauchorgane, Schilddrü se
V 1
Verdauungsapparat
V 11
Magen-Darm
V 1.1.1
Laparotomie, diagnostisch
76,97
V 1.1.3
Caecumresektion
224,47
V 1.1.4
Darmeinlauf Koprostase behandeln
16,03 Z
V 1.1.5
Darmresektion
224,47
V 1.1.6
Enterotomie
128,27
V 1.1.8
Kotuntersuchung parasitologisch
Einfacher Ausstrich, inklusive Beurteilung
6,41
Beurteilung nach Anreicherung, z. B. Flotationsverfahren
10,90
V 1.1.9
Analbeutelbehandlung
a)
Manuele Entleerung
6,41
b)
Spü lung
12,84
V 1.1.10
Analbeutelexstirpation
Einseitig
115,44
Beidseitig
192,42
V 1.1.11
Rektalschleimhautresektion
160,34
V 1.1.12
Rektumdivertikel
179,58
V 1.1.13
Rektumprolaps einfach
76,97
V 1.1.15
Magenresektion
224,47
V 1.1.20
Trokarieren
19,24
V 1.2
Oesophagus
V 1.2.1
Fremdkö rperentfernung aus dem Oesophagus (konservativ)
Orale Extraktion
48,10 Z
V 1.2.2
Nasenschlundsonde, Schlundrohr, -sonde anwenden
12,84
V 1.2.3
Operationen am Oesophagus
Ohne Thoraxö ffnung (Fremdkö rper, Resektion, Dilatation, Divertikel)
192,42
V 1.3
Zä hne, Mund- und Rachenhö hle, Schnabel
V 1.3.1
Zahnersatz
Einfach
134,68
Mehrere, je Pfeilerzahn
109,03
V 1.3.2
Extraktion
a)
Einfach
6,41
b)
Schwierig
25,65 Z
c)
Reihenextraktion mehrerer gelockerter Zä hne (auch Milchgebiss)
32,07
V 1.3.3
Fü llung
a)
Einfach
38,48
b)
Schwierig
64,14 Z
V 1.3.5
Schienung eines luxierten Zahnes
57,72
V 1.3.6
Freilegen eines retinierten Zahnes
32,07
V 1.3.7
Ü berkronung
Einfach
96,20
Schwierig
160,34
V 1.3.8
Wurzelbehandlung
Einfach
19,24
Schwierig – einwurzeliger Zahn
57,72
Mehrwurzeliger Zahn
76,97
V 1.3.9
Wurzelresektion
Einwurzeliger Zahn
96,20
Mehrwurzeliger Zahn
102,63
V 1.3.10
Zahnsteinentfernung/-prophylaxe
a)
Manuell
12,84
b)
Ultraschall einfach
22,46
Schwierig
44,89 Z
c) Ultraschall mit Scaling, Fluorierung und Nachpolieren
76,97
Mund- und Rachenhö hle
V.1.3.11
Entfernen von Epuliden
Einfach
51,31
Schwierig
96,20 Z
V. 1.3.12
Gaumensegel kü rzen
115,44
V. 1.3.13
Gingivektomie (Parodontose)
Einfach
51,31
Schwierig
89,79
V 1.3.14
Gingivaplastik
32,07
Kieferorthopä die, Stellungsanomalie und Korrekturen
V 1.3.15
Befunderhebung
32,07
V 1.3.16
Korrekturen
Einschleiftherapie
38,48
Einsatz einer Dehnplatte
141,10
Abdrucknahme
Einfach
16,03
Schwierig
22,46
Frakturversorgung
a)
Einfach (Maulschlinge)
38,48
b)
Draht/Kunststoffschienung
109,03
c)
Intermaxillä re Fixation
141,10
d)
Knochendrahtcerclage
169,96
e)
Percutane Osteosynthese
185,99
f)
Plattenosteosynthese
224,47
V 1.3.18
Kiefergelenksluxation, unblutige Reposition
51,31
V 1.3.19
Kieferresektion
Einfach
102,63
Schwierig
160,34
V 1.3.20
Mandibulektomie
160,34
V 1.3.21
Maxillektomie
160,34
V 1.3.22
Condylektomie
160,34
V 1.3.23
Lippenfaltenkorrektur, je Seite
76,97
V 1.3.24
Ranulaoperation
einfach
115,44
schwierig
192,42 Z
V 1.3.25
Lippen,- Kiefer,- Gaumenspalten OP
a)
traumatisch
64,14
b)
angeboren
128,27 Z
V 1.3.26
Tonsillektomie
115,44
V 1.3.27
Tumor OP
Einfach (Kauther)
38,48 Z
schwierig
115,44 Z
V 1.3.28
Zahnfisteloperation (oronasale Fistel)
115,44 Z
V 2
Hernien
V 2.1
Inguinalhernie
115,44
V 22
Perinealhernie
einseitig
224,47
beidseitig
320,69
V 2.3
Umbilicalhernie
32,07
V 2.4
Zwerchfellthernie
230,90
V 3
Bauchorgane
V 3.1.
Gallenblasenoperation
224,47
V 3.2
Leberlappenresektion
211,66
V 3.3.
Milzexstirpation
192,42
V 3.4
Partielle Pankreasresektion
224,47
V 4
Schilddrü se
V 4.1.
Strumaoperation
192,42
11. ZNS, Wirbelsä ule, Nervensystem, Anä sthesie, Narkose
Z 1
ZNS
Z 1.1
Elektroencephalogramm
96,20 Z
Z 2
Wirbelsä ule
Z 2.1.
Discopathie-Operation
a)
Fenestration Hals
256,56
b)
Fenestration ü brige WS
288,61
c)
Ventrale Spondylektomie
384,82
d)
Hemilaminektomie/Laminektomie (einschließ lich cauda equina)
384,82
Z 2.2.
Wirbelfrakturen
einfach
256,55
schwierig
320,69
Z 3
Nervensystem
Z 3.1.
klinische neurologische Untersuchung
16,03
Nachuntersuchung
9,62
Z 3.2
Elektrodiagnostik (Neurologie)
Elektromyographie und Nervenleitungsgeschwindigkeit
44,89
Repetitive Nervenstimulation komplett
115,44
Brainstem auditory evoked potentials (BAEP) Einzeltier
76,97
Jedes weitere Tier
51,31 Z
Z 4
Anä sthesie, Narkose
Z 4.1.
Anä sthesie
a)
Lokalanä sthesie
7,71
b)
Leitungsanä sthesie
9,62
c)
Epidurale oder intraartikulä re Anä sthesie
19,24
d)
Heilanä sthesie
Neuraltherapie systemisch intravenö s
16,03
Neuraltherapie lokal (Gelosen, Narben)
16,03
Neuraltherapie segmental
25,65
Z 4.2
Inhalationsnarkose, Intubationsnarkose
38,48 Z
Kü nstliche Beatmung
a)
Per Hand mittels AMBU-Beutel o. ä.
25,65
b)
Maschinelle Beatmung
44,89
Z 4.3
Injektionsnarkose
19,24
Z 4.4.
Monitor Ü berwachung von Narkosen oder von Vitalfunktionen
38,84
Anlässlich
der
vielen
Sichtmeldungen
überfahrener
Katzen,
die
regelmäßig
bei
Facebook
gepostet
werden,
möchte
ich
hier
mal
eine
Art
"Do-it-Yourself-Anleitung"
abgeben,
wie
man
sinnvoll
vorgehen
kann,
wenn
man
eine
verunfallte
bzw.
tote
Katze
am
Straßenrand
liegend
auffindet.
Zunächst
einmal
rate
ich
jedem
Katzenfreund,
dem
das
Schicksal
überfahrener
Tiere
nahe
geht,
sich
zumindest
mal
Einweghandschuhe
ins
Auto
zu
legen
(sind
evtl.
auch
im
Verbandskasten
enthalten),
und
am
besten
einen
Karton
(evtl.
einen,
den
man
zusammenfalten
kann,
damit
er
keinen
Platz
weg
nimmt)
oder
noch
besser,
einen
einfachen,
von
oben zu öffnenden Kennel (Katzen-Transportkorb) für Notfälle.
Wenn
man
derart
ausgerüstet
unterwegs
ist,
kann
man
bei
der
Sichtung
einer
auf
bzw.
an
der
Straße
liegenden
Katze
nämlich
auch
so
handeln,
wie es sinnvoll ist.
Wie gehe ich vor, wenn ich eine verunfallte bzw. tote Katze finde?
BITTE NICHT EINFACH WEITERFAHREN!
So
manches
angefahrene
Tier
lebt
noch
und
könnte,
wenn
es
jemand
in
die
Klinik
oder
zum
nächsten
Tierarzt
fährt,
noch
gerettet
werden.
Da
aber
kaum
jemand
anhält,
wenn
eine
Katze
an
der
Straße
liegt,
sterben
diese Tiere ohne menschliche Hilfe - und das evtl. sehr qualvoll.
Die
sinnvollste
Vorgehensweise
ist
folgende,
sofern
man
ohne
Gefährdung der eigenen Gesundheit handeln kann ist wie folgt:
NACHSEHEN, OB DAS TIER NOCH LEBT
Hier
kommen
die
Einweghandschuhe
zum
Einsatz.
Falls
das
Tier
noch
lebt,
sollte
man
es
sehr
vorsichtig
in
ein
Behältnis
legen
und
in
die
nächste
Tierklinik
oder
zum
nächsten
Tierarzt
transportieren.
In
diesem
Fall
kommt
der
Notfall-Kennel
zum
Einsatz.
Auch
wenn
das
Tier
bereits
verendet
ist,
macht
es
Sinn,
es
zum
nächsten
Tierarzt
zu
bringen
(hier
kommt
der
Pappkarton
zum
Einsatz),
damit
dieser
es
auf
eine
Kennzeichnung (Chip/Tätowierung) überprüfen kann.
ERKENNUNGSMERKMALE ÜBERPRÜFEN UND NOTIEREN
Wem
es
nicht
möglich
ist,
ein
totes
Tier
zu
einem
Tierarzt
zu
bringen,
der
sollte
das
Tier
auf
jeden
Fall
von
der
Fahrbahn
nehmen
und
selbst
nach
einer
Tätowierung
in
den
Ohren
schauen
sowie
diese
notieren.
Manche
Tiere
tragen
auch
ein
Halsband,
in
welches
der
Halter
die
Telefonnummer
innen
eingetragen
hat.
Und
Manchmal
(aber
bei
Weitem
nicht
immer!!)
lässt
sich
ein
vorhandener
Chip
an
der
linken
Halsseite
zur
Schulter
hin
ertasten.
Lässt
sich
kein
Chip
ertasten,
bedeutet
dies
jedoch nicht, dass das Tier nicht gechipt ist!
GESCHLECHT ÜBERPRÜFEN
Sofern
möglich,
sollte
man
auch
nachsehen,
ob
es
sich
um
einen
Kater
oder
eine
Katze
handelt,
da
diese
Information
(sofern
verlässlich
erkannt)
erheblich
zur
Identifizierung
beitragen
kann.
Hierzu
hebt
man
den
Schwanz
und
schaut
zunächst,
ob
man
unterhalb
des
Afters
pralle
Hodensäcke
sieht
-
in
dem
Fall
handelt
es
sich
um
einen
unkastrierten
Kater.
Bei
einem
kastrierten
Kater
sind
an
dieser
Stelle
die
leeren
Hodensäcke
zu
sehen,
so
dass
sich
ein
gewisser
Abstand
vom
After
zum
Geschlechtsteil
ergibt.
Bei
einem
weiblichen
Tier
fehlt
dieser
Abstand
zwischen
After
und
Geschlechtsteil.
Ist
man
sich
unsicher,
kann
man
den
Bereich
fotografieren,
um
eine
spätere
Abklärung
durch
eine fachkundige Person zu ermöglichen.
FOTOS ZUR IDENTIFIZIERUNG
Wer
über
ein
Smartphone
verfügt,
sollte
unbedingt
Fotos
von
der
Fellzeichnung
machen,
das
ist
bei
der
Suche
nach
dem
Halter
enorm
hilfreich,
und
den
genauen
Fundort
notieren
bzw.
umliegende
Orientierungspunkte
sowie
die
Fahrbahnseite
zur
detaillierten
Beschreibung festhalten, wenn das Tier vor Ort bleibt.
DIE SUCHE NACH DEM BESITZER
Mit
den
gesammelten
Fakten
kann
man
sich
dann
auf
die
Suche
nach
dem
Halter
machen,
bzw.
für
den
Fall,
dass
man
einen
Chip
fühlen
aber
das
Tier
nicht
zum
TA
bringen
konnte,
einen
naheliegenden
Tierschutzverein
anrufen
und
fragen,
ob
jemand
mit
einem
Lesegerät
zum
Fundort
fahren
oder
ein
solches
an
den
Finder
verleihen
kann.
Oder
vielleicht
ist
es
einem
ja
auch
möglich,
später
noch
einmal
hinzufahren
und
das
Tier
dann
zum
nächsten
Tierarzt
zu
bringen,
denn
die
Tierschutzvereine
müssen
sich
natürlich
in
erster
Linie
um
die
lebenden
Notfälle
kümmern
und
schaffen
es
zeitlich
oft
nicht,
allen
Totfundmeldungen
nachzugehen,
da
sie
die
Tierschutzarbeit
in
der
Freizeit erledigen.
Ist
eine
Kennzeichnung
vorhanden,
kann
man
bei
TASSO
oder
Findefix
den
Halter
erfragen.
Ist
die
Kennzeichnung
nicht
registriert
kann
man
mit
etwas
Erfahrung
recherchieren
und
ggf.
den
Tierarzt
ausfindig
machen,
der
die
Tätowierung
oder
den
Chip
gesetzt
hat
(leider
erschwert
der
Datenschutz
inzwischen
derlei
Abfragen).
In
diesem
Fall
wendet man sich am besten an in der Recherche erfahrene Tierschützer.
Zudem
sollte
eine
Fundmeldung
an
die
umliegenden
Tierschutzvereine
ergehen,
die
diese
im
Netz
verbreiten
können.
Auch
gibt
es
eine
Reihe
von
Facebook-Gruppen,
die
sich
speziell
diesem
Thema
widmen,
auch
dorthin
sollten
die
Infos
gegeben
werden.
Anzeigen
in
der
Rubrik
"zugelaufen" der lokalen Presse sind in der Regel kostenfrei!
Denkt
immer
daran,
es
könnte
Euer
Tier
sein!
Und
wärt
Ihr
nicht
dankbar
ohne
Ende,
wenn
es
jemand
von
der
Straße
holt,
evtl.
noch
sein
Leben
rettet,
oder
zumindest
dafür
sorgt,
dass
Ihr
es
nach
Hause
holen
und
beerdigen
könnt?
Wärt
Ihr
nicht
froh,
wenn
Euch
jemand
von
der
quälenden
Ungewissheit
befreit,
was
aus
der
geliebten
Samtpfote
geworden ist? Ich denke schon!
(Quelle Katzeninfo.com)